Die Wählerin/die Wähler kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine Ausnahme von der persönlichen Stimmabgabe ist bei den Wählenden zulässig, die
- aufgrund einer Behinderung,
- aufgrund einer sonstigen körperlichen Beeinträchtigung oder
- weil sie des Lesens unkundig sind,
den Stimmzettel nicht eigenständig kennzeichnen, falten und in die Wahlurne einwerfen können. Diese, sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen, dürfen sich einer Hilfsperson (ggf. auch aus dem Wahlvorstand) bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Rechtsgrundlagen
- § 26 Landeswahlgesetz NRW
- § 50 Europawahlordnung
- § 25 Kommunalwahlgesetz NRW
- § 57 Bundeswahlordnung