Die Wahlurne ist das Sammelgefäß für die abgegebenen Stimmzettel. Sie muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein
Der Wahlvorsteher überprüft vor Beginn der Wahlhandlung (8.00 Uhr), ob die Wahlurne leer ist und verschließt diese anschließend mit einem Schloss. Sollte das Schloss defekt sein, kann auch eine Versiegelung mit den am Wahltag vorliegenden Siegelmarken vorgenommen werden. Die Wahlurne darf während der Wahlhandlung (8.00 bis 18.00 Uhr) nicht geöffnet werden. Versehentlich eingeworfene Gegenstände, zum Beispiel Ausweise, dürfen somit auch erst nach 18.00 Uhr im Rahmen des Beginns der Ergebnisermittlung zurückgegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- § 33 Landeswahlordnung NRW
- § 44 Europawahlordnung
- § 36 Kommunalwahlordnung NRW
- § 51 Bundeswahlordnung