Stimmabgabe

Die Stimmabgabe ist in dem jeweiligen Wahlgesetz genau beschrieben. Bei einzelnen Abläufen unterscheiden sich die Wahlgesetze in der Reihenfolge der einzelnen Tätigkeiten. Die Aufgabe des Wahlvorstandes besteht somit darin, den Wahlraum so einzurichten, dass die Stimmabgabe entsprechend der gesetzlichen Grundlage durchgeführt werden kann.

Rechtsgrundlagen
  • § 37 Landeswahlordnung NRW
  • § 49 Europawahlordnung
  • § 40 Kommunalwahlordnung NRW
  • § 56 Bundeswahlordnung

 

Kommunalwahl & Landtagswahl

Die Reihenfolge der Stimmabgabe gliedert sich bei der Kommunalwahl und der Landtagswahl folgendermaßen:

  1. Der Wähler gibt seine Wahlbenachrichtigung ab, auf Verlangen des Wahlvorstandes muss er sich ausweisen. 
  2. Sobald der Schriftführer die Daten des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat (kein Sperrvermerk "W" oder "gestrichen"), erhält er einen Stimmzettel.
  3. Der Wähler geht in die Wahlkabine, kennzeichnet den Stimmzettel und faltet ihn so, dass niemand sehen kann, wie er gewählt hat. 
  4. Danach tritt er erneut an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne. 
  5. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe mit einem Haken im Wählerverzeichnis (Stimmabgabevermerk).

 

Bundestagswahl & Europawahl

Die Reihenfolge der Stimmabgabe verläuft bei der Bundestagswahl und der Europawahl folgendermaßen:

  1. Der Wähler betritt den Wahlraum und erhält einen amtlichen Stimmzettel. Auf Verlangen des Wahlvorstandes muss er seine Wahlbenachrichtigung vorzeigen.
  2. Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet diesen so, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
  3. Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Er überreicht auf Verlangen seine Wahlbenachrichtigung und weist sich - sofern gefordert - aus. Kann der Wähler keine Wahlbenachrichtigung vorlegen, muss er sich ausweisen.
  4. Sobald der Schriftführer den Wähler im Wählerverzeichnis gefunden und überprüft hat, ob dieser einen Sperrvermerk oder bereits einen Stimmabgabevermerk eingetragen hat, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei.
  5. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
  6. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe mit einem Haken im Wählerverzeichnis (Stimmabgabevermerk).

 

Bei Wählern mit Wahlschein siehe "Stimmabgabe mit Wahlschein".