Der Wahlvorstand ist für die Durchführung der Wahl am Wahltag wie auch für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimm-/Wahlbezirk zuständig. Er besteht aus dem Wahlvorsteher sowie dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren 3 bis 6 (bei der Europawahl und der Bundestagswahl) bzw. 3 bis 7 (Landtagswahl & Kommunalwahl), von denen jeweils einer zum Schriftführer und einer zum stellvertretenden Schriftführer benannt wird (in Oberhausen erfolgt die Benennung in der Regel bereits bei der Einberufung).
Siehe auch "Anwesenheit des Wahlvorstands".
Rechtliche Grundlagen
- § 5 Landeswahlordnung NRW
- § 6 Europawahlordnung
- § 7 Kommunalwahlordnung NRW
- § 6 Bundeswahlordnung