Wahlvorsteher und Stellvertreter werden vom (Ober-) Bürgermeister zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Schriftführer und die Beisitzer werden vom Wahlvorsteher am Wahlmorgen vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet.
Siehe auch Unparteiische Wahrnehmung des Amtes.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 5 und § 35 Abs. 1 Landeswahlordnung NRW
- § 6 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Europawahlordnung
- § 7 Abs. 6 und § 38 Abs. 1 Kommunalwahlordnung NRW
- § 6 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 Bundeswahlordnung