Unparteiische Wahrnehmung des Amtes

Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei sie wählen würden.

Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist ihnen untersagt. Auch dürfen sie die Wahlhandlung in keiner Weise zum Vorteil einer Partei beeinflussen.

Die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher verpflichtet den Wahlvorstand formal vor dem Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Verstöße oder versuchte Verstöße sind dem Fachbereich Wahlen zu melden.

Rechtsgrundlagen
  • § 5 Abs. 5 und § 35 Abs. 1 Landeswahlordnung NRW
  • § 6 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Europawahlordnung
  • § 7 Abs. 6 und § 38 Abs. 1 Kommunalwahlordnung NRW
  • § 6 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 Bundeswahlordnung