Oberbürgermeister eine bestimmte Anzahl an Briefwahlvorständen.
Der Briefwahlvorstand besteht aus dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer sowie ihren Stellvertretern und weiteren drei bis sechs Beisitzern. Die Aufgaben im Rahmen der Ermittlung des Briefwahlergebnisses (ebenfalls ab 18:00 Uhr) sind dabei analog zu den Aufgaben des Urnenwahlvorstandes. Der Unterschied zum Urnenwahlvorstand besteht vielmehr bei dem Verfahren zur Zulassung der übersandten Wahlbriefe.
Es wird kein Wählerverzeichnis geführt, da mit jedem Wahlschein nur eine Stimmabgabe möglich ist. Stattdessen wird jedem Wahlbrief geprüft, ob ein korrekt ausgefüllter Wahlschein dem Stimmzettelumschlag beiliegt. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne geworfen und erst nach 18:00 Uhr werden die Stimmzettel aus den Umschlägen geholt. Die Wahlhandlung und Auszählung der Briefwahl ist öffentlich und darf beobachtet, aber nicht gestört werden. Über die Abläufe wird eine Niederschrift geführt.
Siehe hierzu auch Zulassung/Zurückweisung eines Wahlbriefs.
Rechtsgrundlagen
- § 6 Landeswahlordnung NRW
- § 7 Europawahlordnung
- § 8 Kommunalwahlordnung NRW
- § 7 Bundeswahlordnung