Zulassung/Zurückweisung eines Wahlbriefes (nur bei der Briefwahl)

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden die Wahlbriefe nacheinander von den Briefwahlvorständen geöffnet. Man entnimmt ihnen den Wahlschein und kontrolliert diesen auf Richtigkeit. Bestehen keine Bedenken, wird der blaue Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Die Stimmenauszählung (Öffnung der blauen Stimmzettelumschläge und Entnahme der darin befindlichen Stimmzettel) erfolgt erst nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, d.h. nach 18.00 Uhr. Die Wahlscheine werden zunächst gesammelt.

Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über Zulassung oder Zurückweisung. Gesetzlich vorgeschriebene Fälle, in denen ein Wahlbrief zurückzuweisen ist, sind in der Niederschrift des Briefwahlvorstandes entsprechend aufgeführt. Zurückgewiesene Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt, ihre Stimmen gelten somit als nicht abgegeben. Die Anzahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Niederschrift einzutragen.

Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn 

  • dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beliegt,
  • der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 
  • dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, 
  • weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 
  • der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 
  • kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 
  • ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, 
  • der Stimmzettelumschlag einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.