Wahlvorsteher

Der Wahlvorsteher ist Mitglied des Wahlvorstandes. Er leitet und koordiniert die Tätigkeit des Wahlvorstandes bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung und ist somit auch für den Fachbereich Wahlen der erste Ansprechpartner im Wahlvorstand.

Bei Beschlüssen, die grundsätzlich mehrheitlich gefasst werden müssen, hat der Wahlvorsteher in Pattsituationen die ausschlaggebende Stimme. Der Wahlvorsteher sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum und kann in Einzelfällen auch das Hausrecht ausüben.

Außerdem:

  • verpflichtet er die Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit,
  • eröffnet und beendet die Wahlhandlung, 
  • berichtigt, wenn nötig, das Wählerverzeichnis, 
  • gibt Entscheidungen des Wahlvorstandes bekannt und
  • gibt das Wahlergebnis im Stimm-/Wahlbezirk bekannt.

Der Wahlvorsteher hat im Wahlvorstand einen Stellvertreter, der in dessen Abwesenheit die beschriebenen Aufgaben übernimmt. Während der gesamten Wahlhandlung und der anschließenden Auszählung muss immer mindestens einer von beiden anwesend sein.

Rechtliche Grundlagen
  • § 5 Landeswahlordnung NRW
  • § 6 Europawahlordnung
  • § 7 Kommunalwahlordnung NRW
  • § 6 Bundeswahlordnung