Wahlniederschrift

Über die Vorgänge im Wahlraum, vom Beginn der Wahlhandlung am Morgen bis hin zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses am Abend, muss eine Wahlniederschrift angefertigt werden. Die Niederschrift liegt dem Wahlvorstand am Wahltag - zusammen mit den übrigen Wahlunterlagen - vor. Sie ist vom Schriftführer auszufüllen. Neben einigen systemseitigen Einträgen (Namen der Wahlvorstandsmitglieder, Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel, Zahl der Wahlberechtigten) kann vieles bereits im Laufe der Wahlhandlung vom Schriftführer eingetragen werden (z. B. Beginn der Wahlhandlung, Änderungen bei den Wahlvorstandsmitgliedern).

Als Orientierungshilfe ist in einigen Kommunen auch eine Muster-Niederschrift beigefügt, die auf die wichtigsten Angaben hinweist und als Orientierungshilfe herangezogen werden sollte.

Ganz wichtig:

Alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen die Wahlniederschrift unterschreiben. Mit der Unterschrift wird die Wahlniederschrift genehmigt und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl bestätigt. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Rechtliche Grundlagen
  • § 50 Landeswahlordnung NRW
  • § 65 Europawahlordnung
  • § 54 Kommunalwahlordnung NRW
  • § 72 Bundeswahlordnung