Die Stimmabgabe ist dem Grundgesetz nach "geheim". Das bedeutet, niemand muss seine Wahlentscheidung bekanntgeben und muss die Möglichkeit haben seine Stimme unbeobachtet abzugeben. Durch verschiedene Strukturen (z. B. Wahlkabine, Vermischung aller Stimmzettelumschläge bei Briefwahl etc.) wird sichergestellt, dass ein Rückschluss auf die Stimmabgabe einer einzelnen Person nicht möglich ist.
Um das Wahlgeheimnis sicherzustellen dürfen in der Wahlkabine keine Bildaufnahmen, auf denen die Stimmabgabe erkennbar ist gemacht werden. Darüber hinaus darf die Wahlkabine auch nur einzeln betreten werden (Ausnahme: Hilfsperson).
Siehe auch "Grundsätze des Wahlrechts" und "Selfies in der Wahlkabine".
Rechtsgrundlagen
- § 37 Landeswahlordnung NRW
- § 49 Europawahlordnung
- § 40 Kommunalwahlordnung NRW
- § 56 Bundeswahlordnung