Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht meint das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers bei einer Wahl seine Stimme abgeben zu können.

Regelung zur Landtagswahl

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl seinen Hauptwohnsitz in NRW hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Regelung zur Europawahl

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Unionsbürger können zudem in ihrem Herkunftsland aufgrund zivil- oder strafrechtlicher Einzelfallentscheidungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Sie sind in diesem Fall auch in Deutschland nicht zur Wahl zuzulassen.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl seinen Hauptwohnsitz in dem Wahlgebiet (Kommune) hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Regelung zur Bundestagswahl

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten vor der Wahl eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und somit auch nicht wahlberechtigt, sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen (§ 13 Bundeswahlgesetz (BWahlG)).