Für jeden Stimmbezirk/Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis aufgebaut, in dem alle Wahlberechtigten dieses Stimmbezirks/Wahlbezirks eingetragen sind. Nur Bürger, die in einem solchen Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen wählen. Grundlage des Wählerverzeichnisses ist zunächst der Stand der Wahlberechtigten zu einem gesetzlich festgelegten Stichtag. Stichtag ist der 42. Tag vor der Wahl vereinheitlicht worden. Da die Wahlberechtigung auch mit dem Wohnsitz verknüpft ist, wird das Wählerverzeichnis bis zum Wahltag noch fortgeschrieben. Es wird daher auch als ein "dynamisches" Wählerverzeichnis bezeichnet.
Das Wählerverzeichnis stellt das materielle Wahlrecht einer Person dar, d. h. wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, darf am Wahltag seine Stimme abgeben. Ausnahmen stellen sogenannte Sperrvermerke bei einzelnen Personen dar. Hat ein Wahlberechtigter bereits die Ausstellung eines Wahlscheins beantragt, darf er beispielsweise nicht ohne Vorlage dieses Wahlscheins an der Wahl in seinem Stimmbezirk/Wahlbezirk teilnehmen, (siehe Wahlschein). Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Wahlberechtigte Einblick in das Wählerverzeichnis nehmen, um zu überprüfen, ob sie im Wählerverzeichnis enthalten sind, und, sofern erforderlich, einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Ein weiterer Grund für die Eintragung eines Sperrvermerkes könnte auch ein Wegzug einer Person nach der ursprünglichen Aufstellung des Wählerverzeichnisses sein. Diese Personen sind in ihrem ursprünglichen Stimmbezirk/Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt und dürfen somit am Wahltag nicht in ihrem alten Stimmbezirk/Wahlbezirk wählen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 9 ff. Landeswahlordnung NRW
- §§ 14 ff. Europawahlordnung
- §§ 11 ff. Kommunalwahlordnung NRW
- §§ 14 ff. Bundeswahlordnung