Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Regelung zur Landtagswahl

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Landtagswahl in NRW ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und wer am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz hat, wählbar.

Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Regelung zur Europawahl

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Europawahl ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat wählbar. 
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Unionsbürger können zudem in ihrem Herkunftsland aufgrund zivil- oder strafrechtlicher Einzelfallentscheidungen vom Wahlrecht oder der Bekleidung von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sein. Sie sind in diesem Fall auch in Deutschland nicht zur Wahl zuzulassen.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei den Kommunalwahlen in NRW ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und wer am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz hat, wählbar.
Abweichend gilt um sich als Kandidat für die Wahl zum Oberbürgermeister aufstellen zu lassen die Vollendung des 23. Lebensjahrs als Mindestvoraussetzung. 

Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Regelung zur Bundestagswahl

Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Bei der Bundestagswahl ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat wählbar. 
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWahlG) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 15 Abs. 2 BWahlG).