Während der Wahlzeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude, die Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Rechtsgrundlagen
- § 25 Landeswahlgesetz NRW
- § 24 Kommunalwahlgesetz NRW
- § 32 Bundeswahlgesetz (i.V.m § 4 Europawahlgesetz)