Rechtsgrundlagen
- § 9 Landeswahlgesetz
- § 9 Bundeswahlgesetz
Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin als Vorsitzende, zehn Beisitzern, die der Landtag NRW aus seiner Mitte beruft, und zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die die Landeswahlleiterin auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beruft. Der Landeswahlausschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Er entscheidet beispielsweise über die Zulassung der Landeslisten und über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschläge.
Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin als Vorsitzende und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern, zudem sind zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Der Landeswahlausschuss entscheidet beispielsweise über die Zulassung der Landeslisten und über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen.