Einsicht in & Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten innerhalb des Zeitraumes vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl überprüfen. Das Wählerverzeichnis wird dabei während der allgemeinen Öffnungszeiten zur elektronischen Einsichtnahme bereitgehalten. 

Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich beim (Ober-) Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Rechtsgrundlagen
  • § 12 und 13 Landeswahlordnung NRW
  • § 20 und 21 Europawahlordnung
  • § 15 und 16 Kommunalwahlordnung NRW
  • § 21 und 22 Bundeswahlordnung