Beweglicher Wahlvorstand

Das Bedürfnis für die Stimmabgabe außerhalb der allgemeinen Urnenwahl wird durch die Möglichkeit der Briefwahl nicht vollends abgedeckt. Für die direkte Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Heimen oder Justizvollzugsanstalten können daher bei entsprechendem Bedürfnis, sofern die Möglichkeit besteht, bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung von beweglichen Wahlvorständen besteht seitens der Gemeinden nicht. Vielmehr muss an dieser Stelle von infrage kommenden Trägern der entsprechende Wunsch geäußert werden. Der bewegliche Wahlvorstand setzt sich aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter und zwei Beisitzenden zusammen. Die entsprechenden Wahlvorstände werden im Vorfeld darüber informiert.

Rechtsgrundlagen

  • § 7 Landeswahlordnung NRW
  • § 8 Europawahlordnung
  • § 9 Kommunalwahlordnung NRW
  • § 8 Bundeswahlordnung