Allgemeine Regelung
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Dies bedeutet, dass diese Person nicht wählen darf.
Rechtliche Grundlagen
- zur Landtagswahl: § 2 Landeswahlgesetz (LWahlG)
- zur Bundestagswahl: § 13 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- zur Europawahl: § 6a Europawahlgesetz (EuWG)
- zur Kommunalwahl: § 8 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NW)
Regelung zur Europawahl
Zusätzlich zum Ausschluss aufgrund eines Richterspruchs gilt hier:
Ein Unionsbürger ist gemäß § 6a Abs. 2 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.