Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Dies bedeutet, dass diese Person nicht wählen darf.

Rechtsgrundlagen
  • § 2 Landeswahlgesetz NRW
  • § 6a Europawahlgesetz
  • § 13 Bundeswahlgesetz
  • § 8 Kommunalwahlgesetz NRW

 

Regelung zur Europawahl
Zusätzlich zum Ausschluss aufgrund eines Richterspruchs gilt hier:

Ein Unionsbürger ist gemäß § 6a Abs. 2 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.