Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Dies bedeutet, dass diese Person nicht wählen darf.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Landeswahlgesetz NRW
- § 6a Europawahlgesetz
- § 13 Bundeswahlgesetz
- § 8 Kommunalwahlgesetz NRW
Regelung zur Europawahl
Zusätzlich zum Ausschluss aufgrund eines Richterspruchs gilt hier:
Ein Unionsbürger ist gemäß § 6a Abs. 2 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.