Wahlleiter / Stadtwahlleiter / Kreiswahlleiter
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Als Wahlleiter, Stadtwahlleiter oder Kreiswahlleiter wird die hauptverantwortliche Person für die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl in einem Wahlkreis/Stadtgebiet bezeichnet. In der Regel ist der Wahlleiter, Stadtwahlleiter bzw. Kreiswahlleiter der Hauptverwaltungsbeamte der jeweiligen Kommune, stellvertretender Kreis-/Stadt-/Wahlleiter sein Vertreter im Amt.
Der Stadtwahlleiter wird von der Bezirksregierung ernannt.
Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Stadtwahlausschusses. Er ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des entsprechenden Wahlkreises verantwortlich - beispielsweise durch die Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Stadtgebiet.
Der Wahlleiter für das Wahlgebiet ist grundsätzlich - kraft Gesetz - der jeweilige (Ober)Bürgermeister der Gemeinde. Tritt der Amtsinhaber wieder zur Wahl des Oberbürgermeisters an, so muss er von seinem Stellvertreter auch in der Funktion des Wahlleiters für alle im Rahmen der Kommunalwahl stattfindenden Wahlen vertreten werden.
Zu seinen Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Wahlausschusses. Er ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des Stadtgebietes verantwortlich - beispielsweise durch die Einteilung des Wahlgebietes in Kommunalwahlbezirke, die Entgegennahme und Vorprüfung der Wahlvorschläge und die Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Wahlgebiet.