Ausschluss vom Wahlrecht

Hinweis

An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.

Bestimmte Personengruppen können aufgrund der wahlrechtlichen Bestimmungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Hier gibt es je nach Wahl unterschiedliche Ausschlussgründe.

Regelung zur Landtagswahl: 

Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!

Regelung zur Europawahl: 

Deutsche sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Das Gleiche gilt auch für Unionsbürger/innen. Ferner sind sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.

Regelungen zu den Kommunalwahlen: 

Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland nicht besitzt.

Das bedeutet: Diese Person darf nicht wählen!

Regelung zur Bundestagswahl: 

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist gemäß § 13 Bundeswahlgesetz (BWahlG), wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.