Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
FAQs (Häufig gestellte Fragen - und ihre Antworten)
Hinweis
An einigen Stellen in der Lernplattform wird der Begriff „Stimmbezirk“ verwendet. Dieser Begriff wird jedoch nur bei Landtags- und Kommunalwahlen verwendet. Bei einer Europawahl - und auch bei einer Bundestagswahl - lautet dieser Begriff „Wahlbezirk“. Beide Begriffe meinen ein und dasselbe.
Bin ich als Wahlhelfer versichert?
Darf eine Person für eine Andere wählen?
Nein, das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung.
Eine Ausnahme stellt die Stimmabgabe durch eine "Hilfsperson" dar.
Darf ich rote Wahlbriefe annehmen?
Nein, Sie sind nicht befugt rote Wahlbriefe entgegenzunehmen, da diese von den Briefwahlvorständen ausgezählt werden. Je nachdem, um wessen Wahlbrief es sich handelt, bestehen in dieser Situation zwei Verfahrensmöglichkeiten.
Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist der Wahlschein für Ihren Wahlbezirk gültig, können Sie der Person vorschlagen, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein ist vom Wahlvorstand einzubehalten, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen vom Wähler selbst vernichtet werden. Der Wähler erhält dann einen neuen Stimmzettel und kann in der Wahlkabine wählen. Der Wähler mit Wahlschein darf nicht von Hand im Wählerverzeichnis ergänzt werden.
Bei der Wahlergebnisermittlung nach Ende der Wahlzeit werden alle vom Wahlvorstand einbehaltenen Wahlscheine zu den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis addiert, um die Gesamtzahl der Wähler zu ermitteln.
Möchte der Wahlberechtigte nicht im Wahlraum wählen oder ist die Person mit dem Wahlbrief nicht identisch mit der Person für die der Wahlschein ausgestellt ist, muss der Wahlbrief am Wahltag bis 18.00 Uhr (bei Kommunalwahlen am Wahltag bis 16.00 Uhr) beim Fachbereich Wahlen, Schwartzstraße 73, 46045 Oberhausen eingereicht werden. Die Verantwortung dafür liegt bei dem Wahlbriefinhaber.
Siehe auch die Schulungs-Clips "Keine roten Wahlbriefe annehmen" und "Wähler mit Wahlbrief – Umwandlung Briefwahl in Urnenwahl."
Die "Frühschicht" erscheint nicht bzw. nicht vollständig zur Auszählung. Was ist zu tun?
Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von drei Wahlhelfern während der Wahlhandlung bzw. fünf Wahlhelfern zur Auszählung gegeben ist, darunter in beiden Fällen Wahlvorsteher und Schriftführer oder deren Stellvertreter, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird diese Mindestanforderung jedoch unterschritten, rufen Sie bitte umgehend im Fachbereich Wahlen unter den Rufnummern 0208/825-2890 oder 0208/825-2083 an.
Siehe Schulungsclip "Anwesenheit Wahlvorstand - Pausenregelung".
Die Zahl der Stimmabgabvermerke zzgl. der eingenommenen Wahlscheine stimmt nicht mit der Anzahl an eingeworfenen Stimmzetteln überein. Was mache ich nun?
Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, so gilt die Anzahl der Stimmzettel. Vermutlich wurde ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel gesetzt. Die Abweichung zwischen der Anzahl an Stimmabgabevermerken und den eingeworfenen Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen (zum Beispiel: "Es wurde versehentlich ein Haken im Wählerverzeichnis vergessen.").
Siehe Schulungsclip "Auszählen der Stimmen / der einzelnen Stapel und Eintragung in das Vorschreibblatt".
Ein Pressevertreter möchte Fotos/Filmaufnahmen im Wahlraum machen? Wie verhalte ich mich?
Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos oder Filmaufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) sowie das Wählerverzeichnis dürfen nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Siehe Schulungsclip "Umgang mit Fotos / Presse / Selfies".
Ein Wähler fotografiert oder filmt seine Stimmabgabe in der Wahlkabine. Was ist zu tun?
Neu in der Wahlordnung verankert ist ein Verbot der Dokumentation der Stimmabgabe in der Wahlkabine mittels Foto oder Video. Sollten Sie erkennen, dass ein Wähler seine Stimmabgabe filmt oder ein Selfie via Smartphone tätigt, ist er von der Stimmabgabe zurückzuweisen, das heißt er darf seinen Stimmzettel nicht in die Wahlurne einwerfen.
Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wahlvorstand ist im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis berechtigt einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält gegebenenfalls nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.
Ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Hat der Wähler keine Wahlbenachrichtigung erhalten, kann er das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl einsehen und prüfen, ob er dort eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er dann lediglich ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass), um sich vor dem Wahlvorstand legitimieren zu können.
Siehe Schulungsclip "Wählen ohne Wahlbenachrichtigung".
Ein Wähler hat seinen Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) verloren oder gar nicht erst erhalten und möchte in meinem Stimmbezirk nun wählen. Darf er das?
Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Wahlbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen und können ihre Stimme zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.
Ein Wähler hat sich bei der Stimmabgabe verschrieben und bittet um die Aushändigung eines neuen Stimmzettels. Darf ich ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen?
Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des ursprünglichen Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.
Ein Wähler ist am Wahltag nicht ortsanwesend - wie kann er sein Wahlrecht ausüben?
Wenn der Wähler frühzeitig weiß, dass er am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - seinen Wahlraum nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (rund sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Antragsvordruck. Diesen bitte per Post, E-Mail an briefwahl@oberhausen.de oder Fax an 0208/825-3377 übersenden. Alternativ ist auch die Beantragung per formloser E-Mail an briefwahl@oberhausen.de möglich. Der Antragssteller muss dabei immer seinen Familiennamen, seine(n) Vornamen, sein Geburtsdatum, die Wählerverzeichnisnummer auf der Wahlbeanchrichtigung (sofern zur Hand) und seine Wohnanschrift sowie, falls abweichend, eine Versandanschrift (z.B. Urlaubsanschrift) angeben. Eine telefonische Antragsstellung ist ausgeschlossen.
Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich in den Sofortwahlstellen (Alt-Oberhausen: Danziger Straße 11-13, 46045 Oberhausen; Sterkrade: Bahnhofstraße 66, 46145 Oberhausen; Osterfeld: Bottroper Straße 183, 46117 Oberhausen) vorgenommen werden. Diese nehmen ihren Dienst in der Regel fünf Wochen vor dem Wahltag auf. Für die Landtagswahl NRW werden die Sofortwahlstellen ab dem 11.04.2022 öffnen.
Sollte der Wähler hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher formlos unter Angabe des Geburtsdatums und der Meldeadresse zu stellen.
Die Briefwahlunterlagen werden postalisch an die Meldeanschrift oder eine Wunschadresse des Wählers (auch abweichende Adressen wie beispielsweise den Urlaubsort) versendet.
Ein Wähler ist aufgrund einer Behinderung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage seinen Stimmzettel eigenständig zu kennzeichnen. Darf ich ihm helfen?
Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines erklärten Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.
Siehe Schulungsclip "Wählen mit Hilfsperson".
Ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) oder "N" (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?
Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtungskarte reicht in diesem Fall nicht aus.
Siehe Schulungsclip "Wählen mit Wahlschein".
Der Sperrvermerk "N" oder "gestrichen" besagt, dass die Person in Ihrem Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen. Dies kann bspw. mit einem Umzug innerhalb des Stadtgebietes in einen anderen Wahlbezirk oder in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Nummer 0208/825-2944 an.
Ein Wähler ist umgezogen, kann er noch wählen?
Grundsätzlich verliert er sein Wahlrecht nicht. Wie er sein Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt jedoch von der jeweiligen Wahl ab. Aufgrund der unterschiedlichen wahlrechtlichen Fristen für die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis, sollte sich der betroffene Wahlberechtigte frühstmöglich an den Fachbereich Wahlen wenden. Am Wahltag selbst ist eine Änderung des Wählerverzeichnisses - zum Beispiel aufgrund eines getätigten Umzugs - nicht mehr möglich. Bei Unklarheiten wenden Sie sich am Wahltag bitte an den Fachbereich Wahlen unter den Rufnummern 0208/825-2944 oder 0208/825-2593.
Siehe Schulungsclip "Wähler ist scheinbar im Wählerverzeichnis nicht zu finden - Zuzug".
Ein Wähler macht ein Foto/Film seiner Wahlhandlung. Was ist zu tun?
Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wahlvorstand ist im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis berechtigt einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält ggf. nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.
Siehe auch "Umgang mit Fotos / Presse / Selfies".
Ein Wähler möchte wählen, hat jedoch bereits einen Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis. Wie ist vorzugehen?
Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen ist. Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan in diesen Fällen. Holen Sie sich eine schriftliche Erklärung von der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat und lassen sie infolgedessen auch zur Stimmabgabe zu. Wichtig ist hierbei, dass der Wähler und auch der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Erklärung sowie die damit verbundene Zulassung zur Stimmabgabe unterzeichnen. Fügen Sie die unterzeichnete Erklärung der Wahlniederschrift bei.
Ein Wähler möchte wissen, ob sein Nachbar auch schon seine Stimme zur Wahl abgegeben hat. Darf ich ihm diese Auskunft erteilen?
Nein, denn das Wahlgeheimnis umfasst nicht nur die Stimmabgabe, sondern auch die Kenntnis darüber, ob ein Wahlberechtigter überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis an Dritte weitergeben. Darüber hinaus sind aus datenschutzrechtlichen Gründen Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe nicht laut zu verlesen!
Ein Wähler steht nicht im Wählerverzeichnis, was ist zu tun?
Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung von Fristen hätte der Wähler nachträglich auf schriftlichen Antrag beziehungsweise in einigen Fällen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden können. Am Wahltag ist das nicht mehr möglich, da sämtliche Fristen abgelaufen sind. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an den Fachbereich Wahlen (0208/825-2944 oder -2593).
Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Zur Stimmabgabe ist nur zuzulassen, wer im Wählerverzeichnis des jeweiligen Wahlbezirks/Stimmbezirks eingetragen ist. In Sonderfällen kontaktieren Sie bitte den Fachbereich Wahlen unter den Rufnummern 0208/825-2944 oder -2593.
Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage sein Amt auszuüben.
Der Wahlvorsteher kann ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person nicht dazu geeignet ist (z. B. wahrnehmbarer Alkoholkonsum). Sofern dadurch die Mindestanzahl an Wahlhelfern unterschritten wird oder Unterstützung benötigt wird, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Fachbereich Wahlen unter der Nummer 0208/825-2083 auf.
Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlablauf. Wie ist vorzugehen?
Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen. Sollte diese nicht darauf reagieren, üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht oder oder sollte es zunehmend zu Problemen kommen, schalten Sie bitte die Polizei ein und unterrichten den Fachbereich Wahlen unter der Rufnummer 0208/825-2593 über den Vorfall.
Einer körperlich beeinträchtigten Person (bspw. Rollstuhlfahrer) ist der Zutritt zu meinem Wahlraum nicht möglich, da der Zugang nicht barrierefrei ist. Was muss ich beachten?
Eine Stimmabgabe ist ausschließlich im Wahlraum zulässig!
Der Wähler hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob der Wahlraum barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheines zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Wahlbezirks möglich, sodass man dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann. Im Zweifelsfall rufen Sie im Fachbereich Wahlen unter der Rufnummer 0208/825-2775 an.
Erhalte ich eine Aufwandsentschädigung?
Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich nach der Art des Einsatzes richtet. Für die Mitglieder der Wahlvorstände wird je nach Funktion eine Entschädigung in Höhe von 45,00€ bis 70,00€ gezahlt. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände erhalten je nach Funktion eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45,00€ bis 60,00€.
Es möchte jemand bei der Auszählung zugucken.
Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden. Angebotene Hilfe von Personen außerhalb des Wahlvorstands darf nicht angenommen werden.
Sollten Sie wiederholt bei der Auszählung von anwesenden Personen gestört werden, können Sie die Person/en des Wahlraums verweisen. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Wahlen unter der Rufnummer 0208/825-2593.
Gibt es Unterbrechungen und/oder Pausen während der Wahlhandlung?
Die Wahlhandlung findet ohne Unterbrechung statt. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe muss während der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgängig sichergestellt sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der gesamte Wahlvorstand durchgängig im Wahlraum anwesend ist. Üblicherweise teilt sich der Wahlvorstand in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen. Wichtig ist, dass zu jeder Zeit während der Wahlzeit immer drei Wahlhelfer, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer, anwesend sind. (Bei der Stimmenauszählung müssen der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter sowie mindestens drei Beisitzer anwesend sein.)
Siehe auch "Anwesenheit des Wahlvorstandes - Pausenregelung" und Schulungsclip "18 Uhr - Ende der Wahlzeit, Beginn der Stimmenauszählung".
Ich bin im Wahlvorstand und am Wahltag erkrankt.
Bitte melden Sie sich umgehend beim Fachbereich Wahlen unter den Rufummern 0208/825-2853 (Wahlbezirke 0101 bis 1304), 0208/825-2924 (Wahlbezirke 1401 bis 2405), 0208/825-2083 (Wahlbezirke 2501 bis 2905), 0208/825-2780 (Briefwahlbezirke 9001 bis 9029) oder 0208/825-2910 ab.
Ich bin zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
Grundsätzlich nicht. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht. Zur Prüfung, ob eine Ausnahme von der Einberufung gemacht werden kann, muss dem Fachbereich Wahlen ein wichtiger Grund genannt und schriftliche Belege zur Glaubhaftmachung eingereicht werden.
Ich erhalte Sozialleistungen. Muss ich die Aufwandsentschädigung als Einnahme angeben?
Nein, da es sich um eine Aufwandsentschädigung im Sinne der Sozialgesetzgebung handelt.
Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe des Leitfadens nicht lösen. Wie gehe ich vor?
Prüfen Sie zunächst die weiteren Hilfsmittel der Lernplattform (Schulungsclips, Wahl-ABC). Sollte das Problem nicht gelöst werden können, rufen Sie den Fachbereich Wahlen (unter 0208/825-2944 oder 0208/825-2593) an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise. Die Mitarbeiter*innen stehen Ihnen jederzeit bei Rückfragen zur Verfügung.
Ich habe mich als Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt immer eingesetzt?
Sie werden als Wahlhelfer in der Wahlhelferdatei gespeichert und werden somit automatisch vor anstehenden Wahlen angeschrieben. Es handelt sich bei diesem Schreiben noch nicht direkt um eine verbindliche Einberufung, sondern vielmehr um eine Vorab-Anfrage, ob Sie bei der anstehenden Wahl Interesse an der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit haben.
Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie aus der Wahlhelferdatei gelöscht.
Da grundsätzlich jede/r Wahlberechtigte zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet werden kann, kann es dennoch sein, dass Sie einberufen werden, wenn nicht genug freiwillige Wahlhelfer zur Verfügung stehen.
In welchem Wahlraum werde ich eingesetzt?
Hierüber entscheidet der Fachbereich Wahlen nach den örtlichen Erfordernissen. Wenn Sie sich freiwillig als Wahlhelfer melden, können Sie im Vorfeld Wünsche für Ihren Einsatzort äußern, denen versucht wird, im Rahmen des tatsächlich Möglichen zu entsprechen.
Jemand hat versehentlich seinen Ausweis in die Wahlurne geworfen. Darf ich ihm den Ausweis sofort zurück geben?
Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Das bedeutet, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr bleibt die Wahlurne verschlossen, unabhängig davon, welches Dokument eingeworfen wurde. Die betroffene Person muss zur Auszählung - also ab 18.00 Uhr - erscheinen oder kann den Ausweis am nächsten Werktag beim Fachbereich Wahlen, Schwartzstraße 73, 46045 Oberhausen abholen.
Kann ein Wahlbewerber Mitglied in einem Wahlvorstand sein?
Nein, das ist gesetzlich ausgeschlossen.
Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?
Ja, sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.
Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor?
Das ist grundsätzlich nicht erlaubt, da das Wahlgeheimnis andernfalls nicht gewahrt werden würde. Eine Ausnahme stellen hilfebedürftige Personen dar, die eigenmächtig keine Kennzeichnung des Stimmzettels vornehmen können. Sie dürfen eine andere Person als Hilfsperson benennen und mit dieser zusammen in die Wahlkabine gehen. Sollte eine Hilfebedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, ist ein gemeinsamer Kabinengang zu untersagen.
Siehe Schulungsclips "Wahlgeheimnis wahren" und "Wählen mit Hilfsperson."
Mitglieder des Wahlvorstandes sind morgens nicht erschienen. Was kann ich tun?
Richten Sie den Wahlraum her und sorgen Sie dafür, dass um 8.00 Uhr mit der Wahlhandlung begonnen werden kann. Sofern die gesetzliche Mindestanforderung von drei Wahlhelfern, darunter mindestens Wahlvorsteher, Schriftführer oder deren Stellvertreter, erfüllt ist, beginnen Sie um 8.00 Uhr mit der Wahlhandlung; Andernfalls verpflichten Sie Wahlberechtigte als Beisitzer. Rufen Sie umgehend, bis spätestens 8.00 Uhr, beim Fachbereich Wahlen unter der Rufnummer 0208/825-2890 oder 0208/825-2083 an und teilen Sie mit, wenn einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes nicht erschienen sind.
Muss der Wähler etwas zur Wahl mitbringen?
Es ist hilfreich, dass der Wähler seine Wahlbenachrichtigung vorlegt. Hat er diese nicht dabei, gar nicht erhalten oder verloren, kann er auch ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass) zur Legitimation nutzen.
Muss der Wähler in die Wahlkabine gehen?
Ja, das Wahlgeheimnis ist auch vom Wähler zu wahren.
Siehe Schulungsclip "Wählen mit Wahlbenachrichtigung".
Muss der Wähler sich ausweisen?
Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.
Tipp: Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, beispielsweise weil sie vom Wähler vergessen wurde oder jemand mit Wahlschein wählen möchte, und ist der Wähler dem Wahlvorstand nicht persönlich bekannt, muss der Wähler sich ausweisen.
Siehe Schulungsclips "Wählen mit Wahlbenachrichtigung" und "Wählen ohne Wahlbenachrichtigung".
Muss ich als Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
Als Wahlhelfer sind Sie zur politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.
Siehe Schulungsclip "Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes".
Muss ich als Wahlvorsteher die Beisitzer vereidigen?
Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern lediglich um eine Verpflichtung. Vor Beginn der Wahlhandlung muss der Wahlvorsteher den Wahlvorstand zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes verpflichten.
Siehe Schulungsclip "Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes".
Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum anwesend sein?
Nein, der Wahlvorstand tritt am Morgen der Wahl zusammen um die Wahlhandlung vorzubereiten und die Einsatzzeiten der Mitglieder des Wahlvorstandes im Rahmen der gesetzlichen und örtlichen Gegebenheiten gemeinschaftlich festzulegen. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten, sodass mittags ein Wechsel der Gruppe erfolgen kann. Während der Wahlhandlung, also von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch fünf, wieder anwesend sein. Unter den Anwesenden müssen immer, sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung, der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder die jeweiligen Stellvertreter sein.
Siehe Schulungsclip "Anwesenheit Wahlvorstand - Pausenregelung".
Muss ich Wahl- bzw. Parteienwerbung am Wahlraum/Gebäude entfernen?
Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte dokumentieren Sie, sofern möglich, mit Fotos, wie und wo die Parteienwerbung angebracht war. "Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt. Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Fachbereich Wahlen auf unter 0208/825-2593.
Siehe Schulungsclip "Keine Wahlwerbung vor Ort am und im Wahlraum".
Sind die Wahlräume barrierefrei?
Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert. Am Wahlsonntag können Sie eine Übersicht aller Wahlräume im Oberhausener Stadtgebiet sowie deren Barrierefreiheit dem der Wahlkiste beigefügten Straßen- und Stimm-/Wahlbezirksverzeichnis entnehmen.
Wann ist eine Stimme ungültig?
Eine Stimme ist ungültig, wenn der falsche Stimmzettel benutzt wurde, der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist, der Stimmzettel ungekennzeichnet ist oder wenn ein Zusatz oder Vorbehalt gemacht wurde. In allen Fällen - insbesondere auch bei nicht eindeutigen Stimmzetteln - entscheiden Sie gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln. Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. Die jeweilige Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.
Siehe Schulungsclip "Beschlussfälle".
Wann wird gewählt?
Die Wahlräume sind am jeweiligen Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet. Nur innerhalb dieses Zeitraumes ist eine Stimmabgabe möglich.
Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?
Den Stimmzetteln fehlt die rechte obere Ecke, damit blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtig herum in die Stimmzettelschablone einlegen und ihn korrekt ausfüllen können. Die entsprechenden Schablonen werden von den Blinden- und Sehbehindertenvereinen zur Verfügung gestellt.
Was bedeutet ZS I, ZS II und ZS III auf dem Vorschreibblatt?
Die Abkürzung ZS steht für "Zwischensumme". Zwischensummen werden während der Stimmenauszählung gebildet, um den Zählvorgang zu erleichtern. Grundlage für die insgesamt drei Zwischensummen ist die Bildung von vier Stapeln (A bis D). In der Spalte ZS I werden bei den gültigen Erst- und Zweitstimmen die Ergebnisse des Stapels A eingetragen. In der Spalte ZS II werden die Stimmen des Stapels B, bei denen keine Übereinstimmung zwischen Erst- und Zweitstimme besteht, vermerkt. Anschließend tragen Sie die so ermittelten Stimmen des Stapels D als Zwischensumme III (ZS III) in Ziffer 4 der Wahlniederschrift ein. Die für ungültig bzw. für gültig erklärten Erststimmen bei C und D 1 ff. in der dritten Spalte (ZS III), die für ungültig und für gültig erklärten Zweitstimmen bei E und F 1 ff. gleichfalls in der dritten Spalte (ZS III).
(Siehe hierzu auch "Was versteht man unter den vier Stapeln A bis D?")
Siehe Schulungsclip "Auszählen der Stimmen / der einzelnen Stapel und Eintragung in das Vorschreibblatt".
Was versteht man unter den vier Stapeln A bis D im Rahmen der Stimmenauszählung?
Die vier Stapel A bis D sollen dazu dienen, die Stimmenauszählung zu erleichtern. Halten Sie sich daher bitte - auch unter Berücksichtung der Ergebniseintragung in die Wahlniederschrift - unbedingt an die vorgegebene Stapelbildung und die damit verbundene Vorgehensweise bei der Stimmenauszählung. Die Stimmzettel werden folgendermaßen zusortiert:
Stapel A | Hier gehören alle Stimmzettel mit zweifelsfrei gültiger Erst- und Zweitstimme für die Bewerbenden und die Landesliste derselben Partei hin. Trennen und sortieren Sie diese Stimmzettel direkt nach den jeweiligen Parteien der Landeslisten, damit haben Sie erfahrungsgemäß bereits ca. 80% der Stimmzettel sortiert. |
Stapel B |
Auf diesen Stapel kommen die Stimmzettel mit zweifelsfrei gültigen Erst- und Zweitstimmen für die Bewerber und die Landesliste verschiedener Parteien "Wahlvorschläge" sowie Stimmzettel, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme abgegeben wurde. (Erst- und Zweitstimme sind somit unterschiedlich, die Kreuze liegen nicht auf einer Linie, es wurde ggf. nur ein Kreuz bei Erst- oder Zweitstimme gesetzt). Trennen und sortieren Sie diese Stimmzettel direkt nach den jeweiligen Parteien entsprechend der Landeslisten; das sind erfahrungsgemäß ca. 10% bis 15 % der Stimmzettel. |
Stapel C | Auf diesen Stapel kommen komplett leer abgegebene/ungekennzeichnete Stimmzettel. Bei diesen Stimmzetteln sind sowohl Erst- als auch Zweitstimme zweifelsfrei ungültige Stimmen. |
Stapel D | Hier sortieren Sie alle Stimmzettel hin, die nicht eindeutig einem der anderen Stapel zugeordnet werden können. Also die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (beispielsweise wenn der Stimmzettel beschriftet wurde). Diese Stimmzettel werden ausgesondert und von einem Beisitzer in besondere Verwahrung genommen. Ganz am Schluss der Auszählung muss der gesamte Wahlvorstand über jeden einzelnen Stimmzettel- und zwar über Erst- und Zweitstimme- beschließen. |
Eine Kurzübersicht samt Stimmzettelbeispiele für die einzelnen Stapel A bis D befindet sich am Wahlsonntag in Ihrer Wahlkiste. Unter der Rubrik "Stimmenauszählung" haben Sie die Möglichkeit die Stimmenauszählung im Vorfeld anhand von Stimmzettelbeispielen zu üben.
Siehe Schulungsclip "Sortieren der Stimmzettel" und "Öffnen der Stimmzettelumschläge und Sortieren der Stimmzettel" (Briefwahl).
Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung im jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Stimmbezirk fest. Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen (z. B. über die Wahlberechtigung von Personen oder über die Gültigkeit eines Stimmzettels).
Siehe Schulungsclip "Mitglieder des Wahlvorstands" und "Die Mitglieder des Briefwahlvorstands"(Briefwahl).
Welche Voraussetzung muss ich als Wahlhelfer erfüllen?
Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.
Wie kann ich mich als Wahlhelfer bewerben?
Hier können Sie direkt Ihre Online-Bewerbung für die Landtagswahl NRW 2022 ausfüllen: https://obhsn.de/auex
Sie können sich telefonisch oder per Email an die Mitarbeiter des Fachbereich Wahlen wenden.
Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
Für Wahlvorsteher und deren Stellvertreter sowie für Schriftführer und deren Stellvertreter finden vor der Wahl Schulungen statt. Diese werden getrennt für Wahlhelfer der Urnen- und Wahlhelfer der Briefwahl angeboten. Die genauen Termine werden Ihnen mit der Einladung mitgeteilt. Bitte melden Sie sich aus organisatorischen Gründen online für eine Schulung an.
Zur Online-Anmeldung für die Wahlvorsteher, Schriftführer und deren Stellvertreter:
https://wahlhelfende.oberhausen.de/node/8149
Darüber hinaus werden Ihnen bereits im Vorfeld diverse Informationsmaterialien (Kurzleitfäden, Musterniederschriften, Auszählanleitungen etc.) zur Durchsicht übersendet.
Für Beisitzer erfolgt die Unterweisung durch den Wahlvorsteher am Wahltag.