Zu einer Stichwahl kann es nur im Rahmen der Wahl eines (Ober-) Bürgermeisters oder eines Landrates kommen. Eine Stichwahl ist dann durchzuführen, wenn von mehreren Bewerbern im ersten Wahlgang keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Die anschließende Stichwahl findet am zweiten Sonntag nach der Wahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die Aufsichtsbehörde kann einen anderen Termin der Stichwahl festsetzen, wenn besondere Umstände es erfordern. Es wird auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl. Sollten mehrere Kandidaten im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenanzahl erlangt haben, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Rechtsgrundlage
- § 46 c Kommunalwahlgesetz NRW