Grundsätzlich darf die Öffentlichkeit nicht von der Wahlhandlung oder gar der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschlossen werden. Das gesamte Wahlgeschehen darf von der Öffentlichkeit beobachtet werden. Dieses Recht bedeutet aber gleichermaßen auch, dass ein aktives Eingreifen von Wahlbeobachtern nicht legitim ist.
Die Wählenden dürfen bspw. nicht in ihrem Wahlverhalten beeinflusst oder bei der Stimmabgabe beobachtet werden. Zudem sind die persönlichen Daten im Wählerverzeichnis durch den Wahlvorstand vor Einsicht zu schützen. Bei der Auszählung darf das Handeln des Wahlvorstandes beobachtet werden, ein Stören, Eingreifen oder eine angebotene Hilfestellung seitens Wahlbeobachter ist hingegen nicht erlaubt. Die Wahlvorstehenden haben in den Wahlräumen das Hausrecht und können Personen des Raumes verweisen, wenn die Vorgaben zur Wahlbeobachtung übertreten werden.
Siehe hierzu auch Öffentlichkeit bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses.
Rechtsgrundlagen
- § 36 Landeswahlordnung NRW
- § 47 Europawahlordnung
- § 39 Kommunalwahlordnung NRW
- § 54 Bundeswahlordnung