Selfies in der Wahlkabine

Fotos oder gar Selfies sind in der Wahlkabine verboten. Demnach muss ein Wähler, der seine Stimmabgabe via Foto oder Film dokumentiert, vom Wahlvorstand zurückgewiesen werden.

Das Verbot soll zum einen die geheime Stimmabgabe des Wählers schützen und zum andern soll auch eine mögliche Beeinflussung anderer Wähler in ihrer Stimmabgabe durch derartige Bilddokumentationen vermieden werden.

Rechtsgrundlagen
  • § 37 Landeswahlordnung NRW
  • § 49 Europawahlordnung
  • § 40 Kommunalwahlordnung NRW
  • § 56 Bundeswahlordnung