Der Wahlvorstand kann einen Wähler auch dann zurückzuweisen, wenn er sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderliche Mitwirkungshandlungen verweigert. Hierdurch soll ein ggf. notwendiger Abgleich von Gesicht und Ausweispapier gewährleistet werden. Dieser Vorschrift liegt eine zu erwartende Mitwirkung der wahlberechtigten Personen bei der Ausübung des Wahlrechts zugrunde.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW
- § 2 Abs. 8 Kommunalwahlgesetz NRW
- § 10 Abs. 2 S. 2 Bundeswahlgesetz (i.V.m § 4 Europawahlgesetz)
Dies gilt im Übrigen auch für die Mitglieder der einzelnen Wahlorgane. Danach dürfen die Mitglieder der Wahlorgane in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen. Das bedeutet, dass sowohl die Mitglieder der Wahlausschüsse als auch die Mitglieder der Wahlvorstände als die jeweils berufene Person identifizierbar sein müssen. Sie dürfen während der Verhandlung, Beratung und Entscheidung in öffentlicher Sitzung ihr Gesicht nicht in einer Weise verhüllen, die die vertrauensvolle Kommunikation behindert oder die unparteiische Wahrnehmung ihres Amtes in Frage zu stellen geeignet ist.
Das eventuelle Tragen eines "Mund-Nasen-Schutzes" ist von der Regelung ausgenommen.
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 5 Nr. 2 Landeswahlordnung NRW
- § 49 Abs. 6 Nr. 1a Europawahlordnung
- § 40 Abs. 5 Nr. 2 Kommunalwahlordnung NRW
- § 56 Abs. 6 Nr. 1a Bundeswahlordnung