Wahlschein

Wahlberechtigte können, sofern sie an der Briefwahl teilnehmen oder in einem anderen Wahlraum ihre Stimme abgeben möchten, einen Wahlschein beantragen. Hinsichtlich der Antragstellung siehe auch "Wahlscheinantrag". Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Ohne eine handschriftliche Unterzeichnung der Erklärung an Eides statt (Rückseite) wird der Wahlschein einschließlich der eingereichten Briefwahlunterlagen nicht zur Wahl zugelassen. Das heißt, die abgegebene Stimme würde nicht berücksichtigt werden.

Wichtig: Personen, die in einem anderen Wahlraum wählen möchten, müssen den beantragten Wahlschein dem Wahlvorstand vorlegen. Die Vorlage einer Wahlbenachrichtigung reicht in diesen Fällen nicht mehr aus!

 

Wahlscheinantrag

Die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Wahlbriefumschlag, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Informationsblatt zur Briefwahl) werden nur auf Antrag ausgestellt. Die Ausstellung von Briefwahlunterlagen kann schriftlich mit dem Antragsformular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung (dieses bitte per Post, E-Mail an briefwahl@oberhausen.de oder Fax an 0208/825-3377 übersenden), mündlich durch Vorsprache in einer der Sofortwahlstellen oder mit formloser E-Mail an briefwahl@oberhausen.de beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Der Antrag muss Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers enthalten. Wer den Antrag für jemand anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Der Antrag kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, in ganz bestimmten Ausnahmefällen (z. B. schwere Erkrankung) auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. 

 

Stimmabgabe mit Wahlschein

Personen, die einen Wahlschein beantragt haben, können anstelle der Ausübung der Briefwahl auch unter Vorlage des Wahlscheines in einem beliebigen Wahlraum des Gültigkeitsbereiches des Wahlscheins wählen. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person in dem Wählerverzeichnis des möglichen Stimmbezirks eingetragen ist. 

  • Bei der Kommunalwahl ist der Gültigkeitsbereich der Kommunalwahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt wurde.
  • Bei der Landtagswahl ist der Gültigkeitsbereich der Landtagswahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt wurde.
  • Bei der Bundestagswahl ist der Gültigkeitsbereich der Bundestagswahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt wurde.
  • Bei der Europawahl ist der Gültigkeitsbereich das gesamte Stadtgebiet Oberhausen

 

Rechtsgrundlagen
  • § 17 ff. Landeswahlordnung NRW
  • § 24 ff. Europawahlordnung
  • § 19 ff. Kommunalwahlordnung NRW
  • § 25 ff. Bundeswahlordnung
Weiterführende Informationen