Wahlbenachrichtigung

Eine Wahlbenachrichtigung ist eine schriftliche Mitteilung (Brief oder Karte) an alle Bürger, die an einem gesetzlich vorgegebenen Stichtag wahlberechtigt sind. Dieser Stichtag ist wahlrechtlich unterschiedlich gewählt (s.u.). Die Wahlbenachrichtigung stellt ein reines Informationsmittel dar. Neben dem Hinweis auf die jeweilige Wahl muss die Wahlbenachrichtigung Angaben über den genauen Tag (Datum, Uhrzeit), den Wahlbezirk des Wahlberechtigten sowie die laufende Nummer im Wählerverzeichnis und die Anschrift des Wahlraums enthalten. Sie beinhaltet darüber hinaus auch den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Briefwahl. Sie muss den Wahlberechtigten bis zum 21. Tag vor der Wahl zugestellt worden sein. Personen, die die Wahlbenachrichtigung verloren oder nicht erhalten haben, können dennoch an der Wahl teilnehmen, solange sie in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks eingetragen sind. Die Eintragung im Wählerverzeichnis ist für die Stimmabgabe im Wahlraum maßgeblich. Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Wahlberechtigte zu diesem Zweck Einblick in das Wählerverzeichnis nehmen und, sofern erforderlich, einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Bei allen Wahlen ist der Stichtag zur Aufstellung des Wählverzeichnis der 42. Tag vor der jeweiligen Wahl.

Siehe hierzu auch "Wählerverzeichnis".

Rechtsgrundlagen
  • § 11 Landeswahlordnung NRW
  • § 18 Europawahlordnung
  • § 13 Kommunalwahlordnung NRW
  • § 19 Bundeswahlordnung