Das passive Wahlrecht ist das Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden.
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Rechtsgrundlagen
- § 4 Landeswahlgesetz NRW
- § 6 b und 6 c Europawahlgesetz
- § 12 Kommunalwahlgesetz NRW
- § 15 Bundeswahlgesetz
- Art. 116 Grundgesetz
Bei der Europawahl ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar. Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.
Unionsbürger können in ihrem Herkunftsland aufgrund zivil- oder strafrechtlicher Einzelfallentscheidungen vom Wahlrecht oder der Bekleidung von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sein. Sie sind in diesem Fall auch in Deutschland nicht zur Wahl zuzulassen.
Bei den Kommunalwahlen in NRW ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und wer am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz hat, wählbar. Abweichend gilt, um sich als Kandidat für die Wahl zum Oberbürgermeister aufstellen zu lassen, die Vollendung des 23. Lebensjahrs als Mindestvoraussetzung.