Verschwiegenheit des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand muss die ihm durch das Amt bekanntgewordenen Tatsachen für sich behalten. Insbesondere gilt dies für Tatsachen, die ihm durch die Hilfe bei der Stimmabgabe bei hilfsbedürftigen Personen bekannt geworden sind. Hinsichtlich des Wählerverzeichnisses bezieht sich die Verschwiegenheit u. a. auf die dort aufgeführten persönlichen Daten der Wahlberechtigten. Das bedeutet, es dürfen keine Daten (bspw. Adresse, Geburtsdatum) laut vorgelesen oder gar Auskünfte über eine bereits getätigte bzw. nicht getätigte Stimmabgabe gegeben werden.

Rechtsgrundlagen
  • § 5 Abs. 5 und § 35 Abs. 1 Landeswahlordnung NRW
  • § 6 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Europawahlordnung
  • § 7 Abs. 6 und § 38 Abs. 1 Kommunalwahlordnung NRW
  • § 6 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 Bundeswahlordnung