Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme. Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wählerwille erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. ä., gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend dem Wähler überlassen.

 Bei Landtagswahl und Bundestagswahl:
  • In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.
  • Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.
  • Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
  • Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig

Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme) ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.

Rechtsgrundlagen
  • § 30 Landeswahlgesetz NRW
  • § 30 Kommunalwahlgesetz NRW
  • § 39 Bundeswahlgesetz (i.V.m § 4 Europawahlgesetz)