Personen, die einen Wahlschein beantragt haben, können anstelle der Ausübung der Briefwahl auch unter Vorlage des Wahlscheines in einem beliebigen Wahlraum des Gültigkeitsbereiches der Wahlscheins wählen. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person in dem Wählerverzeichnis des möglichen Stimmbezirks eingetragen ist.
- Bei der Kommunalwahl ist der Gültigkeitsbereich der Kommunalwahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt wurde.
- Bei der Landtagswahl ist der Gültigkeitsbereich der Landtagswahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt wurde.
- Bei der Bundestagswahl ist der Gültigkeitsbereich der Bundestagswahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt wurde.
- Bei der Europawahl ist der Gültigkeitsbereich das gesamte Stadtgebiet Oberhausen
Bei der Stimmabgabe mit einem Wahlschein ist der Ablauf der Stimmabgabe geringfügig anders.
- Betritt ein Wähler mit einem Wahlschein den Wahlraum, muss er sich zunächst ausweisen und dem Wahlvorsteher den Wahlschein übergeben.
- Insbesondere ist zu prüfen, ob der Wahlschein für diese Wahl sowie den Wahlraum, für dessen Gültigkeitsbereich er ausgestellt wurde, gültig ist und nicht auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativliste) steht.
- Außerdem muss der Wahlschein auf den Namen des Besitzers ausgestellt sein.
- Bestehen keine Zweifel, erhält der Wähler einen Stimmzettel, begibt sich in die Wahlkabine und darf nach Kennzeichnung des Stimmzettels diesen in die Wahlurne werfen.
- Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein des Wählers ein, da andernfalls noch eine Stimmabgabe in einem weiteren Wahlraum möglich wäre.
- Ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis wird bei der Wahl mit einem Wahlschein nicht gemacht, da dies in der Niederschrift gesondert eingetragen wird.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlscheinen kann der Fachbereich Wahlen telefonisch kontaktiert werden.
Rechtsgrundlagen
- § 39 Landeswahlordnung NRW
- § 52 Europawahlordnung
- § 43 Kommunalwahlordnung NRW
- § 59 Bundeswahlordnung