Schnellmeldung

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Schnellmeldung gibt der Wahlvorsteher das im Stimm-/Wahlbezirk ermittelte Wahlergebnis noch am Wahlabend an den Fachbereich Wahlen weiter.

Die telefonisch zu verlesende Schnellmeldung erfolgt auf Grundlage des Schnellmeldeformulars, das den allgemeinen Wahlunterlagen beiliegt. Bereits während der telefonischen Durchgabe erfolgt eine Plausibilitätsprüfung des ermittelten Ergebnisses.

Die Schnellmeldung ersetzt nicht den Ergebniseintrag in der Wahlniederschrift, sondern spiegelt die dortigen Eintragungen wieder.

Rechtsgrundlagen
  • § 49 Landeswahlordnung NRW
  • § 64 Europawahlordnung
  • § 53 Kommunalwahlordnung NRW
  • § 71 Bundeswahlordnung