Persönliche Stimmabgabe

Der Wähler darf seine Stimme nur persönlich abgeben. In Ausnahmefällen kann er jedoch auch eine Hilfsperson bestimmen und sich von ihr bei der Stimmabgabe helfen lassen. Siehe hierzu auch unter Hilfsperson.

Rechtsgrundlagen
  • § 26 Landeswahlgesetz NRW
  • § 50 Europawahlordnung
  • § 25 Kommunalwahlgesetz NRW
  • § 57 Bundeswahlordnung