Die Landesliste enthält die Bewerbenden einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidierenden der Wahlkreise, die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wählenden über die Kandidierenden der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen.
Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidierenden in der Reihenfolge der Liste der jeweiligen Partei als gewählt.
Einreichungsfrist bei der Bundestagswahl
gemäß § 18 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sind Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten (69.) Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
Einreichungsfrist bei der Landtagswahl
Gemäß § 36 Landeswahlgesetz (LWahlG) sind die Landes- und Bezirkslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 75. Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen. In einem Ausnahmefall nach § 25 Abs. 3 LWahlG bei Auflösung des Landtages ist eine Einrichtung bis zum 27. Tage vor der Wahl möglich.