Rechtsgrundlagen
- § 10 Landeswahlgesetz
- § 9 Abs. 2 Bundeswahlgesetz
- § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz
Regelung zur Europawahl
Der Stadtwahlausschuss besteht aus der Stadtwahlleitung als Vorsitz und sechs Beisitzern. Ihm obliegt ausschließlich die Feststellung des Wahlergebnisses im Stadtgebiet. Der Stadtwahlausschuss tritt somit nur für eine Sitzung zusammen.
Regelungen zu den Kommunalwahlen
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat der Stadt gewählt werden.
Die Zuständigkeit des Wahlausschusses umfasst die Einteilung des Wahlgebietes, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen, die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss tritt zu Kommunalwahlen somit insgesamt dreimal zusammen.