Rechtsgrundlagen
- § 10 Landeswahlordnung NRW
- § 15 Europawahlordnung
- § 12 Kommunalwahlordnung NRW
- § 16 Bundeswahlordnung
Der Wahlvorstand ist in keiner Weise befugt eigenständig handschriftliche Eintragungen im Wählerverzeichnis am Wahltag vorzunehmen.
Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen zunächst alle wahlberechtigten Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Bei Europawahlen gilt dies außerdem für gemeldete wahlberechtigte Unionsbürger, die auf ihren Antrag hin bei der Europawahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl in ein Wählerverzeichnis eintragen wurden.
Wahlberechtigte, die nach dem 42. und vor dem 21. Tag vor der Wahl eine neue Wohnung im Wahlgebiet begründen oder ihre Wohnung verlegen und sich bei der Meldebehörde anmelden, werden in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag eingetragen. Außerdem werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z. B. Deutsche im Ausland, Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag in eine andere Stadt verlegen, können nur noch auf Antrag bis zum 20. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Gemeinde aufgenommen werden. Andernfalls bleiben sie im Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wohnortes eingetragen und können dort - bspw. im Rahmen der Briefwahl - ihr Wahlrecht ausüben.
Von Amts wegen sind zunächst alle Wahlberechtigten, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, in das Wählerverzeichnis einzutragen.
Ebenfalls von "Amts wegen" werden bis zum 16.Tag vor der Wahl noch diejenigen eingetragen, die von einer anderen Stadt zugezogen sind und dadurch wahlberechtigt werden. Bei Umzügen nach diesem Stichtag erfolgt keine Änderung des Wählerverzeichnisses mehr. Das bedeutet, sie bleiben im Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wohnortes eingetragen und können dort - bspw. im Rahmen der Briefwahl - ihr Wahlrecht ausüben. Personen, die nach dem 16. Tag ihren Hauptwohnsitz in eine andere Kommune verlegen, sind nicht mehr wahlberechtigt.
Wer bis zum 16. Tag vor der Wahl innerhalb seiner Stadt umzieht, wird von Amtswegen in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks seiner neuen Meldeanschrift eingetragen und bekommt eine neue Wahlbenachrichtigung zugesandt. Bereits erteilte Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig.
Nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z. B. Obdachlose) werden in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.