Der Wahlvorstand ist während der Wahlhandlung (8:00 Uhr bis 18:00 Uhr) beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Während der Feststellung und Ermittlung des Wahlergebnisses (ab 18:00 Uhr) müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein. Unter den Anwesenden müssen, sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung, die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher und die Schriftführerin/der Schriftführer oder deren Stellvertretende sein.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 8 Landeswahlordnung NRW
- § 6 Abs. 8 und 9 Europawahlordnung
- § 7 Abs. 9 Kommunalwahlordnung NRW
- § 6 Abs. 8 und 9 Bundeswahlordnung