Während der Wahlhandlung, das heißt zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr, müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Schriftführer und der Wahlvorsteher oder deren Stellvertreter. Durch diese Regelung ist es durchaus möglich, im Laufe des Wahltages auch Pausenzeiten für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder festzulegen oder ggf. eine Einteilung der Mitglieder in zwei Schichten vorzunehmen.
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ab 18:00 Uhr sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Dem Gesetz nach müssen bei der Ergebnisermittlung mindestens fünf Personen, darunter ebenfalls der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter, anwesend sein, damit der Wahlvorstand beschlussfähig ist.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 7 und 8 Landeswahlordnung NRW
- § 6 Abs. 8 und 9 Europawahlordnung
- § 7 Abs. 8 und 9 Kommunalwahlordnung NRW
- § 6 Abs. 8 und 9 Bundeswahlordnung