Ich bin zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?

Grundsätzlich nicht. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht. Zur Prüfung, ob eine Ausnahme von der Einberufung gemacht werden kann, muss dem Fachbereich Wahlen ein wichtiger Grund genannt und schriftliche Belege zur Glaubhaftmachung eingereicht werden.